Unsere AGB´s

AGB

Rechte und Pflichten aus dem Gastaufnahmevertrag

  

1.  Der Tourismusverein Bredstedt und Umgebung e.V. tritt nur als Vermittler zwischen Gast und Gastgeber auf. Der Gast hat also nur gegen den Gastgeber  unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung. 

 

2.  Das Feriendomizil muss am Abreisetag stets um 10:00 UHR geräumt sein, ebenso kann es nicht vor 14:00 UHR belegt werden, es sei denn, es ist eine andere Vereinbarung getroffen worden. 

 

3.  Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/Wohnung bestellt und zugesagt worden ist, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, dieses/die bereits gestellt worden ist.

 

4.  Der Abschluß des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

4a. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4b. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen.

  Die Einsparungen betragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 20% des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung ( Zimmer mit Verpflegung) 40% des Pensionspreises.

 

5.  Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. Bis zur anderweitigen Vergabe der Zimmer hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen.

 

6.  Bei nicht termingemäßem Bezug des bestellten Zimmers ist der Gast dem Vermieter zu Schadenersatz verpflichtet.

 

7.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Husum.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge deutscher Inlandstourismusstellen

 

Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden ,soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam verienbart, Inhalt des zwischen Ihnen - nachfolgend "Gast" genannt -
und uns als Reiseveranstalter - nachfolgend "Tourismusstelle" genannt -
im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651a - m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

1. Abschluss des Reisevertrages


Abschluss des Reisevertrages durch Buchung (= Vertragsangebot ) des Gastes und Buchungsbestätigung (= Vertragsannahme durch die Tourismusstelle ).

1.1.  MIt der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Tourismusstelle zustande.Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluß wird die Tourismusstelle dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.
alternativ:
Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung ( bei Buchung per E-Mail oder Internet in Textform ) zustande. Dies gilt nicht bei Buchung, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluß.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

 

 


 

Abschluss des Reisevertrages durch schriftliches, mündliches oder telefonisches Angebot ( = Vertragsangebot der Tourismusstelle ) an den Gast und Annahmeerklärung des Gastes ( = Vertragsannahme ).

1.1. Seinen Buchungswunsch kann der Gast mündlich, schriftlich, per Telefax, E-Mail oder Internet an die Tourismusstelle übermitteln. Dieser Buchungswunsch ist für den Gast noch unverbindlich und stellt noch kein bindendes Vertragsangebot des Gastes dar.

 

 

1.2.  Entsprechend dem  Buchungswunsch des Gastes übermittelt die Tourismusstelle dem Gast, im Regelfall schriftlich, per Fax oder E-Mail ( bei kurzfristigen Anfragen telefonisch ) ein konkretes Angebot mit Leistungen, Preisen und Termin und bietet dem Gast den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung im Angebot verbindlich an.

 

1.3. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen, per Fax oder E-Mail ( bei kurzfristigen Angeboten mündlich übermittelten ) Annahmeerklärung des Gastes bei der Tourismusstelle zustande. Mit Zugang dieser Annahmeerklärung bei der Tourismusstelle ist der Reisevertrag rechtsverbindlich abgeschlossen. Die Tourismusstelle übermittelt dem Gast unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs seiner Annahmeerklärung mit Angaben der Preise und Leistungen und, soweit die Tourismusstelle der Pflicht zur Kundengeldabsicherung unterliegt, den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsschein. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die Annahmeerklärung bei der Tourismusstelle weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn eingeht.

 

1.4. Weicht die Annahmeerklärung des Gastes vom Buchungsangebot der Tourismusstelle ab, so ist ein rechtsverbindlicher Vertrag nicht geschlossen. Es liegt ein neues Angebot des Gastes vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots erst zustande, wenn die Tourismusstelle dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist schriftlich oder in Textform durch eine die Änderungen ausdrücklich bestätigende Buchunsbestätigung annimmt. Geht die abweichende Annahmeerklärung des Gastes bei der Tourismusstelle weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn ein, kann die Buchungsbestätigung der Tourismusstelle auch mündlich oder telefonisch erfolgen.

 

1.5. Der Anmeldende haftet für alle Verpflichtungen von mitangemeldeten Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

 

 

2. Bezahlung

 

2.1.  Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k  Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

 

2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer  2.1., nicht auszuhändigen, wenn

a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepass € 75,- nicht übersteigt,

b) die Tourismusstelle eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

c) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.

 

2.3.  Mit Vertragsschluss ( Zugang der Buchungsbestätigung der Tourismusstelle / Zugang der Eingangsbestätigung der Annahmeerklärung des Gastes beim Gast ) ist eine Anzahlung in Höhe von 10% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

 

2.4. Die Restzahlung ist  3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.5  Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und die Tourismusstelle zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, von der Tourismusstelle nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.

 

 

 

 

 3. Leistungen

  
  

3.1.  Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/dem Angebot der Tourismusstelle sowie darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt/dem Gastgeberverzeichnis und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Verienbarungen.

 

3.2.  Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Bbeförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.  
  
  
3.3. Orts,- Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von der Tourismusstelle herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen der Tourismusstelle gemacht wurden.  

  

4. Leistungs-  und Preisänderungen                             

 

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberrührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

 

5.  Rücktritt durch den Gast, Umbuchung

 

5.1  Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurück treten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

5.2  Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,so kann die Tourismusstelle Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bwei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

 

5.3  Die Tourismusstelle kann Ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

 

 

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Hotels, Gasthöfen, Pensionen

bis    30 Tage       vor Reiseantritt     10% des Reisepreises

vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt     20%  des Reisepreises

vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt     40%  des Reisepreises

vom 14.-7. Tag  vor Reiseantritt       60% des Reisepreises

 

Bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren  

bis    45. Tag  vor Reiseantritt          15% des Reisepreises
vom  44.-35. Tag  vor Reiseantritt    50% des Reisepreises
ab  34. Tag vor Reiseantritt               80% des Reisepreises

 

5.4  Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

5.5  Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die Tourismusstelle Ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in deisem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.

 

5.6.  Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsschluß für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder gebuchter Zusatzleistungen ( z.B Kuranwendungen, Fahrradmiete,Skipass, Kontert und/oder Theaterkarten) vorgenommem (Umbuchung) kann die Tourismusstelle bei Unterbringung in Hotels, Gasthöfen und Pensionen bis 31. Tage vor Reiseantritt, bei Pauschalen mit Unterbringung in Ferienwohnungen oder Privatquartieren bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgeld in Höhe von €26 pro Änderungsvorgang erheben. Umbuchungswünsche des Gastes , die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die Tourismusstelle bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt, oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

  

7.1  Die Tourismusstelle kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung der Tourismusstelle oder einer ihrer Beauftragten stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass sie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Tourismusstelle, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 

 

7.2  Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:

a) Die Tourismusstelle ist verpflichtet,dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.

b) Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 21 vor Reisebeginn ist nicht zulässig.

c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,wenn die Tourismusstelle in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.

 

8. Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle

 Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die Tourismusstelle für einem dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

 

 9. Gewährleistung,Kündigung durch den Reisenden,Anzeigepflicht

 

9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Rei9se, kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhätnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3. Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt,wenn dem Reisenden die Reise infolge eines mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle nicht zu vertreten hat.

 

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651c bis f,  BGB verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich Vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen der Tourismusstelle und dem Gast Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche, oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder die Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung.

 

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1. Auf das gesamte Rechts-und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

11.2. Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.

11.3. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten  Rechts oder Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.

Bredstedt, im April 2008